Wer trägt die Mehrkosten beim Fund eines infizierten Schweines?

Das steht im Gesetz...

Im § 6 des Tiergesundheitsgesetztes Absatz 7, 8 und 9 (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__6.htmlist aufgeführt, wer dazu berechtigt ist, aufgrund von entstandenem Mehraufwand oder Schaden, Ersatz zu fordern. Das sind im Konkreten alle Besitzer oder Eigentümer von betroffenen Flächen, land-, oder forstwirtschaftliche Flächen und Jagdausübungsberechtigte. 

a. Entschädigt wird dann nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. 

b. Das Problem ist, dass ein Schweinebetrieb in den Restriktionszonen erstmal keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Kosten für die veterinärtechnischen Untersuchungen, die Beprobungen, die erhöhten Transport- und Schlachtkosten muss der Schweinebetrieb selbst tragen. 

c. Nur das Land Brandenburg hat ein Maßnahmenpaket geschnürt, bei dem Sie einen Förderantrag, zum Ausgleich der ASP bedingten Mehrkosten, stellen können. 

d. Wenn nun aber der Fall eines positiv getesteten Schweines in einem Betrieb vorliegt, müssen Sie sich mit der Tierseuchenkasse in Verbindung setzen.

e. Diese wird die Rahmenbedingungen prüfen und sich dann anteilig, wie bei einer Versicherung, an den Kosten für den entstandenen Schaden beteiligen. 

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