Wer trÀgt die Mehrkosten beim Fund eines infizierten Schweines?

Das steht im Gesetz...

Im § 6 des Tiergesundheitsgesetztes Absatz 7, 8 und 9 (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__6.html) ist aufgefĂŒhrt, wer dazu berechtigt ist, aufgrund von entstandenem Mehraufwand oder Schaden, Ersatz zu fordern. Das sind im Konkreten alle Besitzer oder EigentĂŒmer von betroffenen FlĂ€chen, land-, oder forstwirtschaftliche FlĂ€chen und JagdausĂŒbungsberechtigte. 

a. EntschÀdigt wird dann nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. 

b. Das Problem ist, dass ein Schweinebetrieb in den Restriktionszonen erstmal keinen Anspruch auf eine EntschĂ€digung hat. Die Kosten fĂŒr die veterinĂ€rtechnischen Untersuchungen, die Beprobungen, die erhöhten Transport- und Schlachtkosten muss der Schweinebetrieb selbst tragen. 

c. Nur das Land Brandenburg hat ein Maßnahmenpaket geschnĂŒrt, bei dem Sie einen Förderantrag, zum Ausgleich der ASP bedingten Mehrkosten, stellen können. 

d. Wenn nun aber der Fall eines positiv getesteten Schweines in einem Betrieb vorliegt, mĂŒssen Sie sich mit der Tierseuchenkasse in Verbindung setzen.

e. Diese wird die Rahmenbedingungen prĂŒfen und sich dann anteilig, wie bei einer Versicherung, an den Kosten fĂŒr den entstandenen Schaden beteiligen. 

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